Das in den Bauordnungen der Bundesländer geregelte Baugenehmigungsverfahren ist ein ausgestellter schriftlicher Bescheid. Dieser wird von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde erstellt. Dieser Bescheid versichert, dass dem beantragten Bau­vorhaben nach öffentlichem Recht, keine Barrieren entgegenstehen werden. Die Genehmigung eines Bauantrags kann an Auflagen gebunden sein. Dies sollte durch eine Bauanfrage im Vorfeld geklärt werden. Sowohl Neubau, Umbau als auch ein veränderter Nutzungs­zweck können das Bauvorhaben begründen.

Lesen Sie auch in der Landesbauordnung:

Landesbauordnung LBO
Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 – 72)
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
§ 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 58 Baugenehmigung

Rechtsprechung vorhanden: VGH/VG

Stand: 2020

Löschungsbewilligung

Für die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch wird eine Bewilligung vorausgesetzt. Dieses Grundpfandrecht dient im Grundbuch als Sicherheit für eine Baufinanzierung oder Baudarlehen. Soll ein mit Rechten belastetes Grundstück verkauft werden, muss der Erwerber...

Reallast

Eine Reallast ist das Recht auf eine wiederkehrende Leistung aus einem Grundstück. Diese Leistung ist in der Regel nicht finanziell. Sondern besteht aus Sachleistungen oder Dienstleistungen. Wurde mit einem Grundstückseigentümer eine Belastung vereinbart, so entsteht...

Eigenbedarf

Der Begriff Eigenbedarf beschreibt einen Anspruch an einer Immobilie für eigene Zwecke. So muss der Vermieter berechtigtes Interesse an dem Objekt begründen. In der Regel geht man von einer Selbstverwendung aus. So können Familienmitglieder des Vermieters die...